Mehrere Schaufensterpuppen tragen FFP2-Masken.
Abstandsregeln und Masken sind für das Geschäft eines Swingerclubs nicht förderlich, sagt das Höchstgericht.
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Der etwas kuriose Fall eines Swingerclubs landete kürzlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH): Das Unternehmen hatte sich während der Zeit der Maskenpflicht geweigert, für sein Lokal die volle Miete zu bezahlen, und wurde von seinem Vermieter geklagt. Doch jetzt bekam der Swingerclub vom Höchstgericht recht: Das Geschäftslokal sei aufgrund der Maskenpflicht praktisch unbrauchbar gewesen, weil sexuelle Begegnungen durch die Verordnung verhindert wurden (OGH 19.3.2024, 4 Ob 22/23a).

Der Hintergrund der Entscheidung ist ernst: Die Frage, ob Unternehmen während der Lockdowns Miete bezahlen mussten oder ihre Zahlungen reduzieren durften, hatte in den vergangenen Jahren unzählige Gerichtsverfahren ausgelöst. In mehreren Urteilen stellte der OGH schließlich klar, dass Geschäfte in Zeiten der Betretungsverbote von den Mietzahlungen befreit waren. Das Argument: Wer seinen Mietobjekt nicht wie vereinbart nutzen kann, soll auch kein Geld dafür bezahlen müssen.

"Maskenbedingte Unlustgefühle"

In Zeiten, in denen "nur" eine Maskenpflicht galt, war der OGH in bisherigen Entscheidungen eher restriktiv. Im Fall eines Kleidungsgeschäfts entschied er, dass dieses trotz Maskenpflicht weiterhin die übliche Miete bezahlen müsse. Schließlich durften die Kundinnen und Kunden grundsätzlich nach wie vor ins Geschäft. "Maskenbedingte Unlustgefühle", so formulierte es der OGH, hätten "keine Auswirkungen auf die bestandvertragsgemäße Brauchbarkeit" des Geschäftslokals.

Im Fall des Swingerclubs haben das die Höchstrichterinnen und Höchstrichter nun anders gesehen. Die verordnete Maskenpflicht habe "die Anbahnung und Ausübung ungezwungener – privater und nicht kommerzieller – sexueller Begegnungen Fremder" verhindert. Damit habe die Verordnung "gerade den Kernbereich" des vereinbarten Zwecks des Mietvertrags eines Swingerclubs betroffen. Dieser habe seine Miete während der Pandemiejahre 2020 bis 2022 zu Recht verringert.

Unzählige Streitfälle

Die meisten Streitfragen in Sachen Corona-Mieten sind mittlerweile geklärt. Geschäfte, die zusperren mussten, konnten ihre Mieten laut OGH reduzieren oder ganz aussetzen. Das gilt allerdings nur für Mietverträge. Bei Pachtverträgen ist die Gesetzeslage etwas anders, hier liegt das Risiko grundsätzlich nicht beim Verpächter, sondern beim Pächter. (japf, 19.4.2024)