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Hundehalter müssen ihre Tiere stets sorgfältig verwahren.

Foto: AP / Marco Ugarte

Wien – Der Unfall einer Inlineskaterin, in den zwei Hunde involviert waren, hat weitreichende rechtliche Konsequenzen: Die Skaterin war auf einem Radweg mit einem Hund unterwegs, als sie eine weitere Hundehalterin sah, die neben dem Radweg stand. Sie beschleunigte, um den anderen Hund schnell zu passieren. In diesem Moment lief dieser in die Mitte des Radwegs, sodass der Hund der Skaterin abrupt stehenblieb. Die Leine spannte sich, die Frau stürzte und verletzte sich schwer.

In einer Klage auf Schadenersatz räumte sie ein Drittel Mitverschulden ein, die beklagte Hundehalterin hingegen sah das Alleinverschulden bei der Verletzten. Die Vorinstanzen entschieden auf eine 1:1-Verschuldensteilung, die der Oberste Gerichtshof bestätigte (OGH 25.11.2015, 8 Ob 110/15g).

Denn eine Hundehalterin muss ihren Hund so halten, dass er nicht plötzlich auf den Radweg läuft, wo jederzeit mit schnellen Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist. Tut sie das nicht, hat sie den Beweis der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt bei der Verwahrung des Tieres nicht erbracht. (Eric Frey, 11.1.2016)